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Abgabetermine

Philipp Gruber • Apr. 02, 2023

Eines der zentralen Themen in unserem Beruf als Steuerberater sind Fristen und Termine. Darum haben wir hier eine kleine Übersicht über die wichtigsten steuerlichen Termine für Sie zusammengefasst.


Jahressteuererklärungen samt Beilagen  für Einkommen-, Umsatz- und Körperschaftssteuer sind, gemäß § 134 Abs 1 BAO, bis zum 30. April des Folgejahres beim Finanzamt einzubringen. Bei Betreuung durch einen Steuerberater verlängert sich diese Frist allerdings um ein weiteres Jahr.


Mann kann sagen, dass der 15. des Monats stets ein wichtiger Tag für uns Steuerberater ist.


Weitere wichtige Abgabetermine:

Abgabe/Frist Termin
Umsatzsteuer jeweils am 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Monats, bzw., wenn im vorangegangenen Kalenderjahr Gesamtumsatz nicht über 100.000 Euro vierteljährlich 15.2., 15.5., 15.8., 15.11.
Körperschaftsteuer ¼jährlich 15.2., 15.5., 15.8., 15.11.
Kapitalerstragsteuer bei Kapitalerträgen aus Dividenden, Gewinnanteilen aus der Beteiligung an einer GmbH binnen einer Woche nach Zufließen abführen
bei Zinserträgen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten bis 15. Dezember jeden Jahres eine Vorauszahlung entrichten.
bei anderen Einkünften aus der Überlassung von Kapital (insbesondere Anleihezinsen) sowie Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen (Substanzgewinnen) und Derivaten spätestens am 15. Tag nach Ablauf des folgenden Kalendermonats
Verpflichtung zu Einreichung des Jahresabschlusses zum 31.12. für (verdeckte) Kapitalgesellschaften 30.9.
Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen für Einkommen- und Körperschaftsteuer 30.9.
Erklärung Arbeitnehmerpflichtveranlagung in Papierform oder FinanzOnline bei zumindest zeitweise gleichzeitigem Erhalt von zwei oder mehreren lohnsteuerpflichtigen Bezügen 30.9.
Frist für die Arbeitnehmerveranlagung vor 5 Jahren bzw für den Antrag auf die Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer läuft ab 31.12.

Damit Sie keinen wichtigen Termin verpassen, beraten Sie die Steuerprofis der Optimum Steuerberatung gerne persönlich.

Kontakt

Quellen:

Abgabetermin - Steuertermin (steuerverein.at), letzter Zugriff 2.4.2023

Steuerzahlungstermine - WKO.at, letzter Zugriff 2.4.2023

von Philipp Gruber 09 Sept., 2023
Die Beantragung der Energiekostenpauschale für Klein- und Kleinstunternehmer ist über das Unternehmensserviceportal (USP) möglich. Um diesen Prozess zu starten, ist eine Registrierung im USP erforderlich, sowie die Bereitstellung einer Handy-Signatur oder einer ID Austria. Für den Fall, dass Sie im USP nicht über die Berechtigung zur Nutzung des Services "Förderung beantragen" verfügen, kann der/die USP-Administrator/in eine entsprechende Zuordnung für Sie einrichten. Nach Abschluss dieser Schritte steht Ihnen der Service "Energiekostenpauschale für Unternehmen" zur Verfügung. Unter folgendem LINK finden Sie alle notwendigen Informationen für Ihre erfolgreiche Antragsstellung über das USP sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen am Ende der Seite. Die wichtigsten Punkte im Überblick Förderungsfähig sind bestehende Klein- und Kleinstunternehmen mit Betriebsstätte in Österreich. Der Jahresumsatz muss zwischen EUR 10.000 und maximal EUR 400.000 liegen (basierend auf dem Jahr 2022). Ausgeschlossen sind öffentliche Unternehmen, Unternehmen aus den Bereichen Energie, Finanzwesen, Versicherungswesen, Realitätenwesen, Landwirtschaft, verkammerte und nicht verkammerte freie Berufe, Unternehmen mit vorherigen Verbandsgeldbußen, sowie solche, die bereits einen Antrag für ein anderes Förderprogramm (z.B. Energiekostenzuschuss) gestellt haben. Die Abwicklung der Förderung erfolgt über die Forschungsförderungsgesellschaft (FFG). Die Höhe der Förderung variiert zwischen EUR 110,00 und EUR 2.475,00 und ist abhängig von der Branche und dem Jahresumsatz. Der Antrag erfordert neben den allgemeinen Angaben auch die Angabe des Jahresumsatzes für das Jahr 2022. Dieser Jahresumsatz wird in folgende Umsatzklassen eingeteilt: Stufe 1: EUR 10.000,00 bis EUR 34.999,99 Stufe 2: EUR 35.000,00 bis EUR 99.999,99 Stufe 3: EUR 100.000,00 bis EUR 199.999,99 Stufe 4: EUR 200.000,00 bis EUR 299.999,99 Stufe 5: EUR 300.000,00 bis EUR 400.000,00 Die Berechnung des Jahresumsatzes erfolgt durch die Addition der in der Kennzahl 000 der Umsatzsteuervoranmeldungen und der in der zusammenfassenden Meldungen gemeldeten oder unterjährig bescheidmäßig festgesetzten Umsätze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen. Falls die Umsätze unter EUR 35.000,00 liegen oder keine Umsatzsteuerjahreserklärung abgegeben wird, werden die Erträge bzw. Betriebseinnahmen der Steuererklärungskennzahlen 9040 und 9050 des Kalenderjahres 2022 herangezogen. Weitere Informationen finden Sie auf den Webseiten www.energiekostenpauschale.at und www.usp.gv.at/beantragung-energiekostenpauschale . Noch Fragen? Gerne beraten Sie die Experten der Optimum Steuerberatung individuell.
von Philipp Gruber 31 Mai, 2023
Die Initiative "niemals-ohne" ist eine Aktion der KSW für Unternehmensgründer:innen. Diese erhalten einen Gründerbonus in Höhe von € 200,- auf die erste Honorarnote ihres Steuerberaters. Um anspruchsberechtigt zu sein, muss die Unternehmensgründung belegt werden, etwa durch einen GISA-Auszug, eine NeuFöG-Bestätigung oder einen Firmenbuchauszug. Der Gründungsnachweis darf nicht älter als zwei Jahre sein. Wie funktioniert's? Gehen Sie auf www.niemals-ohne.at und registrieren Sie sich. Laden Sie ihren Gründungsnachweis hoch. Laden Sie die Honorarnote des Steuerberaters hoch. Nach Prüfung durch die KSW bekommen Sie den Gründerbonus in Höhe von € 200,- ausbezahlt.
von Philipp Gruber 25 März, 2023
Die Europäische Zentralbank hat den Leitzins am 16.2.2023 erneut um 0,50%-Punkte erhöht. Dies bedeutet somit auch eine Änderung der Stundungs-, Anspruchs-, Aussetzungs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen. Der entsprechende BMF-Erlass wurde am 16.3.2023 veröffentlicht. Hier sehen Sie eine Übersicht der Zinsänderungen seit Dezember 2022:
von Philipp Gruber 13 Feb., 2023
Eines der brennendsten Themen von Klient:innen und solchen, die es noch werden wollen, sind natürlich die Kosten des Steuerberaters. Und gerade wir verstehen das! Wie Sie es sich vielleicht schon denken können, ist diese Frage jedoch nicht so einfach pauschal zu beantworten. Grundsätzlich beträgt das Stundenhonorar eines Steuerberaters in Österreich, unseren Recherchen zufolge, im Schnitt zwischen € 140,- und € 250,- zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer, wobei es hier selbstverständlich nach unten, als auch nach oben, Abweichungen gibt. Wovon hängen die Kosten ab? Diese Zahl in den Raum gestellt hilft Ihnen vermutlich nicht allzu viel weiter. Daher lassen Sie uns einen näheren Blick darauf werfen, wovon die tatsächlichen Kosten abhängen. Welche Kanzlei Sie wählen. Jeder Steuerberatungskanzlei steht es frei, ihre Preise nach eigenem Ermessen zu gestalten. Schon immer hat die Nachfrage das Angebot geregelt und so bezahlen Sie bei einer renommierten und stark nachgefragten Kanzlei unter Umständen mehr, als bei einer weniger ausgelasteten. Was Sie benötigen. Der Umfang des Auftrages ist entscheidend. Beispielsweise ist die Rechtsform ein Faktor für die entstehenden Kosten. Eine GmbH bringt, u.a. aufgrund der Bilanzierungspflicht und der doppelten Buchführung, erheblich mehr Betreuungsaufwand mit sich, als beispielsweise ein Einzelunternehmen. Was Sie vorbereiten. Hier können Sie einen großen Beitrag zur Kosteneffizienz leisten. Wenn Sie Ihre Unterlagen vollständig, zeitgerecht und übersichtlich liefern, spart das Ihrem Steuerberater erheblichen Aufwand. Was Sie vereinbaren. In der Regel werden häufig Pauschalangebote vereinbart. Hier sollten Sie vorweg genau definieren, welche Leistungen darin enthalten sind und welche nicht. Wenn Sie Leistungen in Auftrag geben, die nicht in der Pauschale enthalten sind, so sollte Sie Ihr Steuerberater im Vorhinein darauf hinweisen, dass hier mit Zusatzkosten zu rechnen ist. Worauf sollten Sie achten? Die Zahlen am Papier sind das Eine, aber letzten Endes möchten Sie ja eine zufriedenstellende Dienstleistung erhalten. Daher sollten Sie bei all der harten Preiskalkulation nicht darauf vergessen, dass es schlussendlich um eine gute Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater geht. Stellen Sie sich die folgenden Fragen: Nimmt sich Ihr Steuerberater Zeit für Sie? Ist er interessiert an Ihrer Situation? Ist er für Sie erreichbar? Funktioniert die Kommunikation? Benachrichtigt er Sie zeitgerecht über neue steuerliche Entwicklungen oder Fristen? Nimmt er sich die Zeit Ihnen die Sachverhalte so zu erklären, dass Sie sie verstehen? Ist er ein SteuerBERATER? Unterstützt er Sie bei der Entscheidungsfindung in betriebswirtschaftlichen Fragen? Handelt er in Ihrem Interesse, damit Sie möglichst steuerschonend all Ihre Möglichkeiten ausschöpfen können? Macht Ihr Steuerberater einen fachlich kompetenten Eindruck? Bildet er sich regelmäßig fort, ist er stets auf dem Laufenden? Betreibt er eine transparente Honorarpolitik? Fazit So wichtig Ihnen die Kosteneffizienz ist, so wichtig ist es auch einen Steuerberater an der Seite zu haben, der für Sie da ist und bei dem Sie sich gut betreut fühlen, denn eine unzureichende Betreuung und Beratung kann Sie in diesem Fall am Ende weitaus mehr kosten, als sie sich beim Honorar sparen. Noch Fragen? Gerne laden wir Sie zu einem unverbindlichen Erstgespräch ein und erstellen ein individuelles Angebot für Sie.
von Philipp Gruber 01 Feb., 2023
Der neue Investitionsfreibetrag für Wirtschaftsgüter und abnutzbares Anlagevermögen wird im Rahmen der ökosozialen Steuerreform eingeführt und soll als wirtschaftsfördernde Maßnahme dienen. Er kann zusätzlich zur Absetzung für Abnutzung (AfA) geltend gemacht werden und gilt für nach dem 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter. Höhe des Investitionsfreibetrages 2023 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens sind als Betriebsausgabe abzugsfähig. Wenn die Wirtschaftsgüter dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind, wird er noch um weitere 5 %, also auf insgesamt 15 % erhöht. Der Investitionsfreibetrag kann insgesamt höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von 1.000.000 EUR im Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Ausgenommene Wirtschaftsgüter Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen wird Wirtschaftsgüter, für die in § 8 ausdrücklich eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist, ausgenommen Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (z.B. Gebäudeabschreibung) geringwertige Wirtschaftsgüter unkörperliche Wirtschaftsgüter (außer den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen) gebrauchte Wirtschaftsgüter Anlagen die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen (Verordnungsermächtigung) Noch Fragen? Gerne beraten Sie die Experten der Optimum Steuerberatung zum Investitionsbeitrag individuell.
von Philipp Gruber 27 Jan., 2023
Es ist unbedingt erforderlich, für alle Mitarbeiter:innen, auch geringfügig Beschäftigte, genaue und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Arbeitsaufzeichnungen zu führen. Im Falle einer Prüfung durch die Behörden (Arbeitsinspektorat, Österreichische Gesundheitskasse, Gemeinde, Finanzamt) müssen diese Aufzeichnungen lückenlos und vollständig für sämtliche Mitarbeiter:innen vorgelegt werden. Achtung: Dass ein:e Arbeitnehmer:in einen All-in-Vertrag oder eine Überstundenpauschale hat, befreit den Arbeitgeber nicht von der Pflicht, Arbeitsaufzeichnungen zu führen bzw. führen zu lassen. Können diese Arbeitsaufzeichnungen im Zuge einer Prüfung (GPLB) nicht vorgelegt werden, so kann es nicht nur zur Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen kommen, sondern es wird dieser Sachverhalt ebenfalls an das Arbeitsinspektorat weitergeleitet. Änderungen der Arbeitszeit (z.B. Stundenreduktion) sind grundsätzlich in Schriftform (z.B. als Zusatz zum Dienstvertrag) festzuhalten. Bei Zeitaufzeichnungen mit fixen Pausenregelungen (nach 6 Stunden mindestens 30 Minuten) muss die Einhaltung der Pausen regelmäßig vom Dienstgeber überprüft werden. Bei Arbeitszeitmodellen mit kurzer und langer Woche ist für Lehrlinge zwingend ein Antrag auf Bewilligung an das Arbeitsinspektorat zu stellen, da bei Lehrlingen die tägliche Höchstarbeitszeit mit 8 Stunden begrenzt ist. Zudem ist es auch notwendig, dass für Poolfahrzeuge oder Fahrzeuge mit halbem Sachbezug, sowie für Kilometergeld bei Privatfahrzeugen, ein Fahrtenbuch geführt wird. Diese Aufzeichnungen müssen handschriftlich geführt werden, ein in Excel geschriebenes Fahrtenbuch wird bei einer Prüfung grundsätzlich nicht anerkannt.
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