Optimum Steuerberatung Tulln

 Steuerberatung neu gedacht: Persönlich. Flexibel. Digital.

Steuerberatung mit Weitblick.

Als Steuerberater haben wir die Zahlen im Griff und sind der sichere Rückhalt an Ihrer Seite, damit Sie sich voll und ganz Ihrer Kernkompetenz widmen können. Vertrauen und Verlässlichkeit sehen wir als Grundbaustein für eine langfristige Zusammenarbeit.

Mehr Überblick, weniger Stress.

Wir sind eine innovative Kanzlei und setzen auf moderne und flexible Lösungen. Mithilfe von Digitalisierung erleichtern wir viele Abläufe für Sie und gestalten die Prozesse effektiver, damit Sie sich Zeit und Geld sparen.

Wir sind da, wo Sie uns brauchen.

Gerne betreuen wir Sie in unserer Steuerberatungskanzlei in Tulln. Wir sind jedoch auch regelmäßig in Wien bei unseren Klient:innen vor Ort. Und dank digitaler Möglichkeiten stets an Ihrer Seite, wenn Sie uns brauchen, egal wo Sie gerade sind.

Kompetenz, die sich auszahlt.

Ob Buchhaltung, Lohnverrechnung, Beratung, Planung und Optimierung,  Jahresabschluss oder Umgründungen. Wir entlasten Sie genau da wo Sie uns brauchen und Sie profitieren von unserer Expertise.

Lernen wir uns kennen.

Erstgespräch vereinbaren


Leistungen

Philipp Gruber LL.B. (WU), LL.M.

"Wie für Sie, ist auch mein Job mehr als ein Beruf für mich."

Als Steuerberater verstehe ich mich als Ihr kompetenter Ansprechpartner in sämtlichen steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten.


Meine große Stärke liegt in der individuellen und persönlichen Betreuung meiner Klient:innen. Bei mir sind Sie keine Nummer. Sie sind mir wichtig und somit nehme ich mir auch stets Zeit für all Ihre Anliegen.


Up to Date zu sein und stetige Fortbildungen sind für mich selbstverständlich, um für meine Klient:innen zu jeder Zeit das Optimum heraus holen zu können.

Rufen Sie uns an

Montag - Donnerstag

8:00-12:00 & 13:00-16:30 Uhr

Freitag 8:00-12:00 Uhr

Schreiben Sie uns

Wir freuen uns auf Ihre Nachricht per E-Mail. Wir melden uns umgehend bei Ihnen.

Besuchen Sie uns

Montag - Donnerstag

8:00-12:00 & 13:00-16:30 Uhr

Freitag 8:00-12:00 Uhr

GRÜNDERBONUS

- € 200,-

Neu-Gründer:innen sparen jetzt € 200,- bei der ersten Honorarnote.

MEHR INFOS

Steuer Blog

von Philipp Gruber 3. Juni 2026
Der Onlinehandel mit günstigen Waren aus Drittstaaten – insbesondere aus China – boomt seit Jahren. Plattformen wie Temu, Shein oder AliExpress ermöglichen Konsumentinnen und Konsumenten den Einkauf von Produkten zu sehr niedrigen Preisen. Nun reagiert die Europäische Union mit neuen Zollvorschriften auf die stark gestiegene Anzahl an Kleinsendungen. Auch österreichische Verbraucher und Unternehmen werden davon betroffen sein. Bisherige Regelung: Zollfreiheit bis € 150 Derzeit gilt innerhalb der EU eine Zollfreigrenze für Warensendungen aus Drittstaaten bis zu einem Warenwert von € 150. Das bedeutet: Zwar fällt bereits jetzt regelmäßig Einfuhrumsatzsteuer an, Zollgebühren mussten bei kleinen Paketen jedoch häufig nicht entrichtet werden. Die EU sieht darin zunehmend ein Wettbewerbsproblem für europäische Händler und Produzenten. Zudem kritisieren Behörden, dass viele Billigimporte nur unzureichend kontrolliert werden und teilweise nicht den europäischen Sicherheits- und Umweltstandards entsprechen. Neue Zollabgabe ab 1. Juli 2026 Der Rat der Europäischen Union hat daher beschlossen, ab 1. Juli 2026 neue Zollvorschriften für sogenannte „Billigpakete“ einzuführen. Künftig wird auf kleine Sendungen aus Drittstaaten mit einem Warenwert unter € 150 eine pauschale Zollabgabe von € 3 pro Warenkategorie eingehoben. Die Maßnahme ist zunächst bis 1. Juli 2028 befristet und soll als Übergangslösung dienen, bis die neue EU-Zolldatenplattform vollständig einsatzbereit ist. Was bedeutet „pro Warenkategorie“? Besonders relevant ist, dass die neue Abgabe nicht zwingend nur einmal pro Paket anfällt. Entscheidend ist vielmehr, wie viele unterschiedliche Warenkategorien in einer Sendung enthalten sind. Beispiel: Enthält ein Paket ausschließlich Kleidung, fällt grundsätzlich einmal die Zollabgabe an. Werden jedoch Kleidung und Elektronik gemeinsam versendet, können bereits zwei Zollabgaben verrechnet werden. Dadurch könnten gemischte Bestellungen künftig deutlich teurer werden. Langfristige EU-Zollreform geplant Die neuen Regelungen sind Teil einer umfassenden Reform des EU-Zollsystems. Langfristig soll die bisherige Zollfreigrenze von € 150 vollständig abgeschafft werden. Künftig sollen grundsätzlich alle Importe in die EU zollpflichtig sein – unabhängig vom Warenwert. Parallel dazu arbeitet die EU an einer digitalen Zollplattform, über die Einfuhren effizienter kontrolliert und abgewickelt werden sollen. Auswirkungen auf österreichische Unternehmen und Konsumenten Für Konsumentinnen und Konsumenten bedeutet die Neuregelung voraussichtlich höhere Kosten bei Bestellungen aus Drittstaaten. Besonders betroffen dürften günstige Direktimporte aus China sein. Österreichische Handelsunternehmen könnten hingegen von faireren Wettbewerbsbedingungen profitieren. Europäische Anbieter unterliegen bereits heute strengen Steuer-, Umwelt- und Produktsicherheitsvorschriften, während viele Direktimporteure aus Drittstaaten bisher Kostenvorteile nutzen konnten. Fazit Mit den neuen Zollvorschriften verschärft die EU ihre Maßnahmen gegen Billigimporte aus Drittstaaten deutlich. Ab Juli 2026 werden kleine Pakete aus Nicht-EU-Ländern nicht mehr weitgehend zollfrei bleiben. Die Änderungen sollen einerseits den europäischen Handel stärken und andererseits für mehr Kontrolle und gleiche Wettbewerbsbedingungen sorgen. Unternehmen, die regelmäßig Waren aus Drittstaaten importieren oder im E-Commerce tätig sind, sollten die weitere Entwicklung der EU-Zollreform aufmerksam verfolgen und ihre Liefer- sowie Preisstrukturen rechtzeitig überprüfen. Quelle: Council gives final green light to new customs duty rules for small parcels - Consilium
von Philipp Gruber 17. März 2026
Mit dem sogenannten „Registrierkassenpaket 2026“ hat der Gesetzgeber wesentliche Erleichterungen für Unternehmer beschlossen. Besonders relevant sind die Anpassungen bei der Registrierkassenpflicht sowie der sogenannten „Kalte-Hände-Regelung“. Im Folgenden geben wir Ihnen einen kompakten Überblick über die geltende Rechtslage und die wichtigsten Neuerungen ab 1. Jänner 2026. Grundsätze der Registrierkassenpflicht In Österreich gilt grundsätzlich: U nternehmer sind zur Verwendung einer Registrierkasse verpflichtet, wenn der Jahresumsatz 15.000 EUR netto überschreitet und die Barumsätze 7.500 EUR netto pro Jahr übersteigen. In diesem Fall müssen sämtliche Bareinnahmen ein zeln erfasst und ein Beleg ausgestellt werden. Die „Kalte-Hände-Regelung“ Die sogenannte „Kalte-Hände-Regelung“ betrifft Unternehmer, die ihre Umsätze im Freien erzielen – etwa: Marktstände mobile Verkaufsstellen saisonale Stände (z. B. Maroni- oder Christbaumverkauf) Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt hier die Registrierkassenpflicht, die Einzelaufzeichnungspflicht und die Belegerteilungspflicht. Stattdessen darf die Tageslosung mittels Kassasturz ermittelt werden. Die wichtigste Neuerung ab 1.1.2026 betrifft die Umsatzgrenze: bis 31.12.2025: 30.000 EUR netto ab 01.01.2026: 45.000 EUR netto Diese Anhebung gilt für Umsätze im Freien im Rahmen der „Kalte-Hände-Regelung“. Unternehmer können somit deutlich länger von der Ausnahme profitieren und benötigen erst ab Überschreiten dieser Grenze eine Registrierkasse. Digitale Belege Belege können künftig auch digital bereitgestellt werden (z. B. QR-Code, App, E-Mail). Die Anzeige auf einem Display vor Ort reicht aus, ein Papierbeleg bleibt auf Verlangen verpflichtend. Ziel ist die Reduktion der „Zettelwirtschaft“ und mehr Flexibilität im Geschäftsalltag. Noch Fragen? Gerne unterstützen Sie die Experten der Optimum Steuerberatungs GmbH.
von Philipp Gruber 14. Februar 2026
Das Jahr 2026 bringt in Österreich bedeutende Änderungen in der steuerlichen Behandlung von Überstundenzuschlägen und Feiertagsarbeitsentgelt mit sich. Nach politischen Verhandlungen hat der Nationalrat im Jänner 2026 eine Novelle des Einkommensteuergesetzes beschlossen, die klare gesetzliche Grundlagen für diese Steuerbegünstigungen schafft – und in der Lohnverrechnung spürbare Effekte mit sich bringt. Warum diese Änderungen? In den vergangenen Jahren war die steuerliche Behandlung von Zuschlägen für Überstunden und Feiertagsarbeit teilweise uneinheitlich geregelt. Besonders das Feiertagsarbeitsentgelt war nach einer Entscheidung des Bundesfinanzgerichts zunächst steuerpflichtig zu behandeln, was bei vielen Arbeitnehmern zu Nettoverlusten geführt hat. Ziel der neuen Regelungen ist es daher, Rechtssicherheit zu schaffen, Beschäftigte zu entlasten und die steuerliche Begünstigung klar gesetzlich zu verankern. Steuerfreie Überstundenzuschläge – die neuen Regeln Für das Jahr 2026 gilt Folgendes: Erhöhter Freibetrag für Überstundenzuschläge Arbeitnehmer können bis zu 15 Überstunden pro Monat steuerfrei abrechnen. Der steuerfreie Betrag wurde auf maximal 170 € pro Monat festgelegt. Diese Regelung gilt befristet nur für das Jahr 2026. Zum Vergleich: Für 2024 und 2025 waren Überstundenzuschläge bis zu 200 € bzw. 18 Stunden steuerfrei. Ohne Neuregelung wäre der Freibetrag 2026 wieder auf 120 € bzw. 10 Stunden gesunken. Wichtig: Nur der Zuschlagsanteil der Überstunden ist steuerfrei. Der normale Stundenlohn bleibt weiterhin steuerpflichtig – auch wenn er im Zusammenhang mit einer Überstunde gezahlt wird. Steuerfreiheit für Feiertagsarbeitsentgelt Ein zentraler Punkt der Neuregelung ist die klare gesetzliche Verankerung der Steuerfreiheit für Feiertagsarbeit: Bis zu 400 € steuerfrei pro Monat Arbeitnehmer, die an gesetzlichen Feiertagen arbeiten, können ihr Entgelt bis zu einer Höhe von 400 € pro Monat steuerfrei erhalten. Das gilt auch für das normale Entgelt, nicht nur für Zuschläge. Damit wird eine Entscheidung des BFG vom Frühjahr 2025 korrigiert und die Steuerfreiheit rechtlich abgesichert. Diese Neuregelung beseitigt Unsicherheiten, die viele Arbeitgeber und Lohnverrechner im Jahr 2025 belastet haben, und soll dauerhaft gelten. Auswirkungen auf die Lohnverrechnung 2026 Für Lohnverrechner und Personalverantwortliche ergeben sich mehrere praktische Konsequenzen: Software- und Prozessanpassungen Da die neuen Freibeträge rückwirkend ab 1. Jänner 2026 gelten, müssen Lohnabrechnungsprogramme entsprechend angepasst werden. Eine Aufrollung früherer Abrechnungen im Jahr 2026 kann nötig sein, wenn die neue Regelung ans Lohnjournal oder die Gehaltssoftware erst später eingespielt wird. Klare Abgrenzungen Zuschläge vs. Grundlohn: Nur die Zuschläge sind steuerfrei (bis Maximal-Betrag). Überstunden vs. Mehrarbeit: Für viele Lohnverrechner gilt es, sorgfältig zu unterscheiden, welche Zuschläge steuerbegünstigt sind. Feiertagsarbeit vs. reguläre Arbeit: Die Einordnung des Feiertagsarbeitsentgelts in den steuerbegünstigten Freibetrag muss korrekt erfolgen (max. 400 €). Fazit: Chancen und Herausforderungen Die Änderungen zur Steuerbefreiung von Überstundenzuschlägen und Feiertagsarbeitsentgelt 2026 bringen sowohl Entlastungen für viele Arbeitnehmer als auch zusätzliche Anforderungen für die Lohnverrechnung mit sich. Für Arbeitnehmer: Mehr Netto – besonders für jene, die regelmäßig Überstunden leisten oder an Feiertagen arbeiten. Für Arbeitgeber & Lohnverrechner: Notwendige Anpassungen der Abrechnungsprozesse und -systeme sowie eine sorgfältige Dokumentation der Zuschläge. In der Gesamtschau verbessern die neuen gesetzlichen Regelungen die steuerliche Behandlung von Mehrarbeit – und schaffen mehr Rechtssicherheit und Planungsklarheit für 2026.
von Philipp Gruber 4. Februar 2026
Unternehmen, die in energieeffiziente Technologien investieren möchten, sollten jetzt handeln: Anträge für den Investitionszuschuss zur Verbesserung der Endenergieeffizienz können nur noch bis Anfang März 2026 gestellt werden. Danach endet die aktuelle Fördermöglichkeit – und damit eine wichtige finanzielle Unterstützung für nachhaltige Modernisierungen. Was wird gefördert? Der Investitionszuschuss richtet sich an Unternehmen, die gezielt Maßnahmen zur Senkung ihres Endenergieverbrauchs umsetzen. Dazu zählen unter anderem: der Austausch ineffizienter Anlagen und Maschinen Investitionen in energieeffiziente Produktionsprozesse Optimierung von Querschnittstechnologien wie Druckluft, Pumpen oder Beleuchtung Maßnahmen zur Abwärmenutzung oder Prozessoptimierung Ziel der Förderung ist es, den Energieverbrauch nachhaltig zu reduzieren, Betriebskosten zu senken und gleichzeitig einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Warum jetzt aktiv werden? Viele Investitionsvorhaben benötigen eine längere Vorbereitungszeit – von der technischen Planung über Wirtschaftlichkeitsberechnungen bis hin zur Antragstellung. Da Anträge nur bis Anfang März 2026 möglich sind, bleibt weniger Zeit, als es auf den ersten Blick scheint. Wichtig zu beachten: In der Regel gilt, dass der Antrag vor Beginn des Vorhabens gestellt werden muss. Wer zu lange wartet, riskiert den Verlust der Förderfähigkeit. Vorteile des Investitionszuschusses Ein Investitionszuschuss bietet mehrere handfeste Vorteile: direkte finanzielle Entlastung bei Investitionen schnellere Amortisation energieeffizienter Maßnahmen langfristige Senkung der Energiekosten Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit positives Signal in Richtung Nachhaltigkeit und Klimaschutz Gerade in Zeiten steigender Energiepreise kann die Förderung ein entscheidender Faktor für Investitionsentscheidungen sein. Fazit: Frist im Blick behalten und rechtzeitig planen Unternehmen, die ihre Energieeffizienz verbessern wollen, sollten die verbleibende Zeit strategisch nutzen. Anfang März 2026 ist Schluss – bis dahin müssen alle Anträge eingereicht sein. Eine frühzeitige Planung und gegebenenfalls fachliche Unterstützung erhöhen die Chancen auf eine erfolgreiche Förderung deutlich. Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, Investitionen anzustoßen und sich die verfügbaren Zuschüsse zu sichern. Noch Fragen? Gerne beraten Sie die Experten der Optimum Steuerberatung individuell.
Mehr anzeigen

Kontaktformular

Ihre Nachricht an uns: