Durch das erste gesetzliche Teuerungs-Entlastungspaket wurde für die Kalenderjahre 2022 und 2023 die Möglichkeit für abgabenfreie Teuerungsprämien geschaffen. Unter Teuerungsprämien versteht man freiwillige Zuwendungen, die an Arbeitnehmer:innen zur Entlastung angesichts steigender Lebenshaltungskosten (Teuerung) gewährt werden.
Die Abgabenfreiheit von Teuerungsprämien bezieht sich auf die Lohnsteuer, die Sozialversicherung und alle Lohnnebenkosten und ist daher sowohl für die Arbeitnehmer/innen als auch für die Unternehmen eine sehr attraktive Form der Zusatzentlohnung.
Was für die Abgabenfreiheit von Teuerungsprämien zu beachten ist:
Teuerungsprämien sind sowohl im Jahr 2022 als auch im Jahr 2023 jeweils bis zu € 2.000,00 pro Arbeitnehmer:in abgabenfrei. Innerhalb dieses Rahmens liegende Teuerungsprämien können individuell festgelegt werden, also z.B. nur einzelnen Arbeitnehmer:innen und/oder in unterschiedlicher Höhe gewährt werden.
Unsachliche Unterscheidungen sind aber unbedingt zu vermeiden. Auf arbeitsrechtliche Diskriminierungsverbote ist zu achten. So dürfen beispielsweise Teilzeitbeschäftigte (einschließlich der geringfügig beschäftigten Angestellten und Arbeiter) nicht generell ausgeklammert werden. Ein Differenzieren der Höhe nach entsprechend dem Beschäftigungsausmaß (z.B. nur aliquotes Ausmaß an Teilzeitbeschäftigte) ist aber zulässig.
Der Höchstbetrag erhöht sich auf € 3.000,00 pro Arbeitnehmer:in, wenn die Zahlung aufgrund einer so genannten „lohngestaltenden Vorschrift“ erfolgt. Als „lohngestaltende Vorschrift“ zählt insbesondere, wenn eine Teuerungsprämie
1. durch Kollektivvertrag vorgeschrieben wird, oder
2. an alle Arbeitnehmer:innen des Betriebes gewährt wird, oder
3. an eine objektiv abgrenzbare Arbeitnehmergruppe (z.B. an alle Angestellten, an alle Arbeiter:innen, an alle Außendienstmitarbeiter:innen, an alle Büromitarbeiter:innen, an alle bereits fünf Jahre im Betrieb Beschäftigten o.ä.) gewährt wird.
Zusätzlichkeitserfordernis - Bezugsumwandlungsverbot
Es muss sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Eine Bezugsumwandlung wäre daher für die Abgabenbefreiung schädlich (z.B. wenn die Gewährung anstelle eines Gehaltsteils oder einer bisher üblichen Jahresprämie erfolgt).
Wichtig ist, dass der Zahlungszweck (Zahlung zur Teuerungsentlastung) in nachvollziehbarerer dokumentiert wird, z.B. durch eine schriftliche Vereinbarung oder Arbeitgeberzusage.
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